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AHaftVollzG NRW

§ 1 Abschiebungshaft, Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/1#abs-1 (1) Freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung (Abschiebungshaft als Vorbereitungs- und Sicherungshaft und Ausreisegewahrsam), Inhaftnahmen nach § 57 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückschiebungshaft) und nach § 15 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückweisungshaft) sowie die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), werden in besonderen speziellen Abschiebungshafteinrichtungen (Unterbringungseinrichtungen) vollzogen.

Die nach § 62 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als äußerstes Mittel definierte, das Fehlen von Haftalternativen voraussetzende Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche Haftanordnungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu vollziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/1#abs-2 (2) Beim Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen werden folgende Aufgaben erfüllt:

1. die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Vollziehung der Abschiebungshaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft) und des Ausreisegewahrsams, der Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft sowie die Vollziehung der Inhaftnahme zur Sicherstellung der Überstellung (Überstellungshaft),

2. die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Unterbringungseinrichtung,

3. der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Untergebrachten, die aus der Haft heraus begangen werden können,

4. die Mitwirkung an Ausweisungen, Abschiebungen und Überstellungen und

5. die Unterstützung der Polizeibehörden bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/1#abs-3 (3) Die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 umfasst auch die hierzu erforderliche Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung.

§ 2